Forderung (negative Feststellungsklage) | OR Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc. (OR 394-529)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Der Beklagte liess in seiner Prozessantwort vom 16. Dezember 2002 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. Der Beklagte stellt sich in seiner Rechtsschrift auf den Standpunkt, er habe mit der Firma von T. K., der Klägerin, einen Vertrag betreffend die Gestaltung und Betreibung seiner Internet-Seite abgeschlossen. Dabei hätten sich die Gebrüder K.
E. 3 In der Replik vom 22. Januar 2003 ergänzte die Klägerin ihre Rechts- begehren dahingehend, dass zusätzlich beantragt wurde, das Betreibungsamt Mai- enfeld anzuweisen, die gegen die Kollektivgesellschaft A. unter der Betreibungs- nummer 2020619 eingereichte Betreibung zu löschen. Die Klägerin begründete ih- ren Löschungsantrag. Sie blieb bei ihrem Standpunkt der Gefälligkeitsleistung ohne Bindungswillen. Selbst wenn ein verbindlicher Vertrag vorgelegen habe, was be- stritten werde, habe der Auftragnehmer den Auftrag jederzeit niederlegen dürfen. Dass der Beklagte dadurch gehalten gewesen sei, die bisher unentgeltlich erhalte- nen Dienstleistung bei anderen Anbietenden zu holen und zu bezahlen, sei Folge der Vertragsauflösung und der Klägerin nicht zuzuordnen.
E. 4 gerin mehrere Interessenten vermittelt. Die Klägerin habe den Vertrag nicht gekün- digt, sondern gebrochen. Durch das widerrechtliche Vorgehen sei der Beklagte be- rechtigt gewesen, die durch die Klägerin widerrechtlich nicht erbrachten Dienstleis- tungen bei Dritten zu holen, welche der Klägerin voll anzurechnen sei. C. Mit Urteil vom 17. Dezember 2003, mitgeteilt am 12. März 2004, ent- schied das Bezirksgericht Landquart was folgt:
Dispositiv
- In vollumfänglicher Gutheissung der Klage wird gerichtlich festgestellt, dass die unter der Betreibungsnummer 2020619 des Betreibungsamtes Maienfeld von B. in Betreibung gesetzte Forderung gegen die Kollektiv- gesellschaft A., nicht besteht.
- Das Betreibungsamt des Kreises Maienfeld wird gerichtlich angewiesen, die von B. gegen die Kollektivgesellschaft A. unter der Betreibungsnum- mer 2020619 angehobene Betreibung im Register zu löschen.
- Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler im Betrage von Fr. 170.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Landquart, bestehend aus - einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 635.00 - den Barauslagen von Fr. 165.00 total somit Fr. 3'000.00 werden dem Beklagten auferlegt, welcher der Klägerin zudem eine aus- seramtliche Entschädigung in der Höhe von fr. 3'040.-- zuzüglich die ge- setzliche Mehrwertsteuer zu bezahlen hat.
- Mitteilung Das Bezirksgericht Landquart gelangte zusammengefasst zum Schluss, dass dem hierfür beweispflichtigen Beklagten der Nachweis eines Schadens nicht einmal im Ansatz gelungen sei. Nicht nachgewiesen ist nach der Auffassung der Vorinstanz auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Klägerin und dem angeblich eingetretenen Schaden und das Verschulden. Im übrigen wür- den deutlich mehr Gründe für das Vorliegen einer reinen Gefälligkeitshandlung als für eine vertragliche Bindung sprechen. Der Beklagte habe damit keinen Anspruch auf Erfüllung. Die geltend gemachte Unterlassung könne damit keinen Schadener- satzanspruch begründen. D.1. Gegen dieses Urteil liess B. am 5. April 2004 Berufung erklären mit folgenden Anträgen:
- Das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 17. Dezember 2003 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage des Berufungsklägers gutzu- heissen. 5
- Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungs- folge (zuzüglich 7.6 % MwSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
- Mit Verfügung vom 29. April 2004 ordnete der Kantonsgerichtspräsi- dent gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren an. Am 10. Juni 2004 bestätigte und begründete der Rechtsvertreter von B. die Berufung.
- In der Berufungsantwort vom 14. Juli 2004 beantragte die Klägerin und Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 17. Dezember 2003 unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge für alle Instanzen zulasten des Beklagten und Berufungsklägers.
- Auf die Berufungsbegründung, die Berufungsantwort und die weiteren Er- wägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachstehend einge- gangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Urteile des Bezirksgerichts betreffend vermögensrechtliche Strei- tigkeiten kann gemäss Art. 218 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO Berufung ergrif- fen werden. Die Berufung ist innert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an zu erklären. Sie hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstin- stanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 ZPO). b) Die Berufung des B. vom 5. April 2005 richtet sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 17. Dezember 2003, mitgeteilt am 12. März 2004, welches am 15. März 2004 beim Anwalt des Berufungsklägers einging. Der Beru- fungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung die kostenfällige Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Landquart und die Gutheissung der Klage des Be- rufungsklägers. Vorliegend war es nicht der Berufungskläger B., welcher auf dem Klageweg eine Forderung von Fr. 10'000.-- geltend gemacht hat, vielmehr hat die von ihm Betriebene, die Kollektivgesellschaft A., als Klägerin eine ordentliche nega- tive Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens dieser Forderung ein- gereicht. Die Vorinstanz hiess diese Klage vollumfänglich gut, stellte fest, dass die Forderung nicht bestehe und ordnete die Löschung der Betreibung im Register an. Der Beklagte und Berufungskläger hätte demnach nicht die Gutheissung seiner Klage, sondern die Abweisung der Klage der A. verlangen müssen. Dieses Begeh- 6 ren ist indessen sinngemäss im Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils enthalten, so dass auf das fristgerecht eingereichte Rechtsmittel grundsätzlich ein- getreten werden kann. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 10'000.-- (Art. 51 Abs. 1 lit. a OG ).
- a) Nach Art. 224 Abs. 2 ZPO kann der Kantonsgerichtspräsident dem Berufungskläger und nötigenfalls der Gegenpartei Frist ansetzen, um die Beru- fungsanträge schriftlich zu begründen, wenn sich die Berufung als offensichtlich un- begründet erweist, nur Punkte von untergeordneter Bedeutung angefochten werden oder aus anderen Gründen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. In diesen Fällen findet keine Berufungsverhandlung statt. b) Wie nachstehend zu zeigen sein wird, fehlt es für die vom Berufungs- kläger behauptete und in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 10'000.-- bereits am Nachweis eines Schadens, so dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass sie nicht besteht. Die Berufung erweist sich offensichtlich als unbegründet, weshalb der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO das schrift- liche Berufungsverfahren angesetzt hat. c) B. macht geltend, die Feststellungen der Vorinstanz auf Seite 2. lit. 1b des Urteils würden nicht den Tatsachen entsprechen. Zur Begründung lässt er in Ziff. III.1. der Berufungsbegründung pauschal auf seine Prozessschriften "mitsamt den eingereichten Akten" verweisen. Dies genügt den Anforderungen des Art. 224 Abs 2 ZPO an eine ausreichende Begründung nicht. Es kann nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sein, aus den Rechtsschriften und den angebotenen Beweis- mitteln das Zutreffende auszuwählen, vielmehr hat der Berufungskläger im Einzel- nen darzutun und zu belegen, welche Feststellungen der Vorinstanz tatsachenwid- rig sein sollen (vgl. PKG 2000 Nr. 7 E. 5). Auf den entsprechenden Einwand wird daher nicht eingetreten.
- a) Nach Art. 85a Abs. 1 SchKG kann der oder die Betriebene jederzeit feststellen lassen, dass die Schuld nicht besteht. Der im Gesetz verwendete Begriff "jederzeit" ist dabei nach der Rechtsprechung so zu verstehen, dass die Feststel- lungsklage nach Art. 85a SchKG erst nach der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlages bis zur Verteilung des Verwertungserlöses ergriffen werden kann. Dem Betriebenen steht aber auch nach der Einführung des Art. 85a SchKG die allgemeine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetz- ten Forderung offen (BGE 125 III 149 ff., 153; BGE 120 II 20 ff.). Die Feststellungs- 7 klage ist zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein schutzwür- diges erhebliches rechtliches oder tatsächliches Interesse hat. Wie das Bundesge- richt in BGE 120 II 20 ff., 24 festgehalten hat, kann dies bei einer grundlos angeho- benen Betreibung zutreffen. Der Rechtsvorschlag vermag die Nachteile nicht zu be- seitigen, die dem Betriebenen daraus entstehen, dass die gegen ihn angehobene Betreibung im Betreibungsregister eingetragen ist und damit Dritten, die Betrei- bungsauskünfte einholen, zur Kenntnis gelangt. Im Geschäftsleben kommt Regis- tereinträgen über Betreibungen erhebliche Bedeutung zu. Namentlich wenn es sich nicht um vereinzelte Betreibungen über unbedeutende Beträge handelt, führt ein Betreibungsregistereintrag dazu, dass die Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Be- triebenen leidet, gleichviel ob die gegen ihn eingeleiteten Betreibungen begründet oder nicht begründet waren (BGE 120 II 24). Die A. wurde im vorliegend zu beurteilenden Fall über den nicht unbedeuten- den Betrag von Fr. 10'000.-- betrieben. In seinem Schreiben vom 27. September 2002 (KB 4) drohte B. weitere Betreibungen an. Das Feststellungsinteresse der Klä- gerin und Berufungsbeklagten ist unter diesen Umständen zu bejahen. b) Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass es sich beim Antrag auf Löschung des Eintrags im Betreibungsregister analog dem Antrag auf Beseiti- gung des Rechtsvorschlages um einen rein vollstreckungsrechtlichen Antrag han- delt, der auch ohne expliziten Antrag im Leitschein berücksichtigt werden kann (PKG 1987 Nr. 25). Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4 des ange- fochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).
- a) Prozessthema ist im vorliegenden Fall, ob die von B. gegen die A. behauptete und in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 10'000.-- besteht oder nicht. Dass es sich um eine negative Feststellungsklage handelt, ändert nichts an der Beweislast, welche gemäss Art. 8 ZGB beim Gläubiger liegt. B. muss somit so- wohl den Bestand wie auch die Höhe seiner Forderung beweisen (BGE 120 II 23 mit Hinweisen; vgl. Walder/Kull/Kottmann, SchKG, Bd. I., 4. Aufl.,. Zürich 1997, N. 13 zu Art. 85a SchKG). b) B. macht geltend, mit der A. einen mündlichen Vertrag abgeschlossen zu haben, gemäss welchem sich die Unternehmung verpflichtet habe, dem Berufungs- kläger für unbestimmte Zeit eine professionelle Homepage zu erstellen. Der Beru- fungskläger habe sich verpflichtet, der neu gegründeten Firma Kunden zu vermit- teln. Obwohl B. der A. relativ rasch einen Kunden vermittelt habe, habe diese innert 8 nützlicher Frist ihre Arbeit nicht erfüllt. Der Berufungskläger habe eine Drittfirma her- beiziehen müssen, welche ihm dann die Homepage sofort erstellt habe. Durch das Nichtaktivwerden habe die Berufungsbeklagte Vertragsbruch begangen. Dem Be- rufungskläger sei ein errechneter Schaden von Fr. 10'613.15 entstanden. Er macht somit einen Schadenersatzanspruch nach Art. 97 OR geltend (vgl. Berufungsbe- gründung Ziff. 7, S.5). Macht B. eine Schadenersatzforderung gestützt auf Art. 97 OR geltend, hat er das Zustandekommen des Vertrages, den Vertragsinhalt, die positive Vertrags- verletzung, den Schaden und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung zu beweisen (BGE 127 III 546; Wolfgang Wiegand in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, 3. Aufl., Basel 2003, N. 60 zu Art. 97 ZGB). 5.a) Voraussetzung für Schadenersatz nach Art. 97 OR ist ein Schaden, der durch die Vertragsverletzung verursacht wurde. Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in der Verminderung der Aktiven, in der Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Sie entspricht der Dif- ferenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 127 III 564 mit Hinweisen, Wiegand, a.a.O., N. 38 zu Art. 97 mit Hinweisen). b) Die Forderung des Beklagten setzt sich gemäss Prozesseingabe wie folgt zusammen: Zeitaufwand B. 36.5 Std. à Fr. 100.00 Fr. 3'650.00 Zeitaufwand C. B. 36.5 Std. à Fr. 50.00 Fr. 1'825.00 15.0 Std. à Fr. 50.00 Fr. 750.00 Fahrspesen Fr. 426.00 Gemäss Rechnung vom 31.01.01 Fr. 486.30 Gemäss Rechnung vom 14.12.10 Fr. 392.75 Gemäss Rechnung vom 30.12.01 Fr. 1'100.00 Gemäss Rechnung vom 21.06.01 Fr. 1'363.00. Gemäss Rechnung vom 11.09.01 Fr. 179.05 Gemäss Rechnung vom 19.01.01 Fr. 441.05 Total Kosten Fr. 10'613.15 9 c) B. macht als Schadensposten im Betrage von Fr. 3'650.-- seinen ei- genen, im Betrage von Fr. 1'825.-- Aufwand seiner am Verfahren im übrigen nicht beteiligten Ehefrau geltend. Weshalb dieser Aufwand Schaden im Rechtssinne sein soll, wird in der Prozessantwort (vgl. S. 4) nicht substanziert. In der Berufungsbe- gründung wird lediglich ausgeführt, dass es sich um zusätzliche Aufwendungen handle, welche B. deswegen gehabt habe, weil anstelle der A. eine Drittfirma habe beauftragt werden müssen. Ob zwischen den Parteien ein Auftrag gültig zustande gekommen ist, kann offen gelassen werden. Selbst wenn von einem Auftragsver- hältnis auszugehen gewesen wäre, wäre dieser Vertrag am 26. Juni 2001 vom Auf- traggeber, dem Berufungskläger, widerrufen worden, was gemäss Art. 404 Abs. 1 OR grundsätzlich jederzeit möglich ist. In einem Brief (KB 1) an T. K. persönlich teilte B. diesem nämlich mit, dass sie sich anderweitig orientiert hätten und dass er bis Samstag, den 30. Juni 2001 seine Originale " " zurück haben wolle. Es ist nach- gewiesen, dass diese Akten am 29. Juni 2001 erstattet wurden (KB 2). Wenn B. nach dem 26. Juni 2001 Zeit und Fahrkilometer investierte, um einen neuen Auftrag zu erteilen ist, ist dies kein ersatzfähiger Schaden, dies sind vielmehr Kosten, wel- che dem Berufungskläger nach der von ihm gewollten und herbeigeführten Neuori- entierung (KB 1) entstanden sind. Dasselbe gilt für den Zeitaufwand seiner Ehefrau. Hinzu kommt, dass als Beweis für die Schadensposten "Zeitaufwand B." von Fr. 3'650.--, "Zeitaufwand C. B." von Fr. 1'825 und Fr. 750.-- sowie "Km-Geld" von Fr. 426.-- einzig eine handgeschriebene, von B. und von C. B. selbst unterzeichnete Zusammenstellung mit Daten, Kilometerzahlen und Minuten vorgelegt wird. Aus die- ser Zusammenstellung geht weder hervor, worin der behauptete Aufwand von B. und C. B. bestand, wozu Fahrten nach Z. unternommen werden mussten, noch wird begründet, weshalb gerade diese Stundenansätze (Fr. 100.-- für B., Fr. 50.-- für C. B.) verrechnet wurden. Den Zusammenstellungen von B. und C. B. (BB 2 und 3) kommt rechtlich lediglich die Bedeutung von Parteibehauptungen zu. Sie reichen offensichtlich nicht aus, um den rechtsgenüglichen Nachweis für einen Schaden in einer bestimmten Höhe zu erbringen. d) Als Belege für die übrigen Schadensposten reicht B. einzig verschiedene Rechnungen und Auftragsbestätigungen der Firma X. Webdesign an Y., Postfach, Z., ein (BB 4-8). Selbst wenn man zugunsten von B. davon ausgeht, dass diese Rechnungen an ihn gerichtet sind, sind sie lediglich ein Hinweis dafür, dass er bei der Firma X. gewisses Computerzubehör gekauft und Dienstleistungen bezogen hat. Welche Dienstleistungen genau erbracht wurden, was geliefert wurde und wie diese Leistungen mit denjenigen zusammenhängen, welche angeblich die A. hätte erbringen sollen, ist aus den Rechnungen nicht ersichtlich. In den Rechtsschriften 10 finden sich dazu auch keinerlei Behauptungen. Wie die Vorinstanz zu Recht ent- schieden hat, ist der Berufungskläger damit weder seiner Substanzierungspflicht noch seiner Beweispflicht nachgekommen. Er hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Zwei der Rechnungen, nämlich diejenige vom 31. Januar 2001 über Fr. 486.30 (BB 4) und diejenige vom 19. Januar 2001 über Fr. 441.05 (BB 8) wurden Monate vor dem Widerruf des behaupteten Auftrages gestellt. Bei diesen beiden Rechnungen aus dem Januar 2001 kann es sich offensichtlich nicht um zusätzli- chem Aufwand handeln, welcher deshalb entstanden sein soll, weil nach dem 26. Juni 2001 eine Drittfirma beauftragt werden musste. Bei den Dienstleistungen, die die Firma X. nach dem Widerruf des behaupteten Auftrages erbracht hat, gilt zudem das für die Arbeitsleistungen der Eheleute B. Gesagte. Es handelt sich nicht um einen Schaden im Rechtssinne, sondern um gewöhnliche Kosten, welche dem Be- rufungskläger entstanden sind, weil er sich eigenen Angaben zufolge neu orientierte und eine andere Informatik-Unternehmung beauftragte. Bei allen Rechnungen ist zudem davon auszugehen, dass B. einen Gegenwert erhalten hat. Inwiefern er eine unfreiwillige Vermögensverminderung erlitten haben soll, wird in den Rechtsschrif- ten nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Die gekauften Ge- genstände und die offenbar gelieferte Software hätten auch bezahlt werden müs- sen, wenn B. noch von der A. unterstützt worden wäre. Mit der Vorinstanz gelangt das Kantonsgericht somit zum Schluss, dass es dem hierfür beweispflichtigen Be- klagten und Berufungskläger nicht gelungen ist, Bestand und Höhe eines Schadens zu beweisen. Die Berufung ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.
- Scheitert die Berufung bereits am Nachweis eines Schadens, brauchen die übrigen Fragen (u.a. Passivlegitimation, Gefälligkeits- oder Vertragsverhältnis, Inhalt desselben, Kausalzusammenhang) nicht näher geprüft zu werden. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht die Auffassung der Vorinstanz teilt, dass deutlich mehr Gründe für das Vorliegen eines Gefälligkeitsverhältnisses sprechen, welches auf unverbindlichen Leistungszusagen ohne vertraglichem Ver- pflichtungswillen beruht. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichts Landquart in E. 3. d) verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Ergänzend ist festzustellen, dass B. in der Berufungsbegründung ausdrücklich ein- gestanden hat, dass es sich bei der Aufstellung der Klägerin vom 8. Februar 2001 (BB 1) um die zweite Seite einer Offerte der A. an W. handelt (Berufungsbegrün- dung, Ziff. 7, S. 4). Wenn der Beklagte dieses Dokument absichtlich auszugsweise, nämlich ohne Adressat, einlegt im Zusammenhang mit dem behaupteten Bestehen 11 eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, grenzt dies an einen Verstoss gegen Treu und Glauben. Jedenfalls taugt die Offerte an einen anderen Kunden nicht als Beweis für das Zustandekommen eines Vertrages zwischen B. und der A.. Bei den Akten liegt somit keine einzige Urkunde, welche für das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses sprechen würde. Bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen ent- steht kein Anspruch auf Erfüllung (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Bd. I., 8. Aufl. Zürich 2003, N. 1190a, S. 258). Die Haftung, wel- che wie ausgeführt bereits am Nachweis des Schadens scheitert, würde sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausschliesslich nach den Regeln des Deliktsrechts (Art. 41 ff. OR) richten (BGE 116 II 696 ff.). Der A. müsste zusätz- lich ein Verschulden nachgewiesen werden. Auch hierzu finden sich in den Rechts- schriften weder Behauptungen noch Beweisofferten. Die Berufung erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehend die Kosten zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers, der verpflichtet wird, die Klägerin und Berufungs- beklagte ausseramtlich angemessen zu entschädigen (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). 12 Demnach erkennt die Zivilkammer :
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 195.--, total somit von Fr. 2'195.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der verpflichtet wird, die Klä- gerin und Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
- Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, den 9. November 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 33 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Burtscher Aktuarin ad hoc Strässler —————— In der zivilrechtlichen Berufung des B., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Alfred P. Müller, im Ochsenbrunnen 11, 7310 Bad Ragaz, Beklagter und Berufungs- kläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 17. Dezember 2003, mitgeteilt am 12. März 2004, in Sachen der A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, Ottoplatz 19, 7000 Chur, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten. betreffend Forderung (negative Feststellungsklage), hat sich ergeben:
2 A. Am 19. Juni 2002 meldete die Kollektivgesellschaft A., gemäss Kan- tonsamtsblatt vom 30. Oktober 2003 neu A., als Klägerin gegen B. eine ordentliche negative Feststellungsklage gegen die Forderung im Betrage von Fr. 10'000.-- an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 28. August 2002 wurde am 15. Oktober 2002 der Leitschein ausgestellt mit folgenden Rechtsbegehren: Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die unter Betreibungsnummer 2020619 in Be- treibung gesetzte Forderung des B. von Fr. 10'000.-- nicht besteht. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: Abweisung der Klage B.1. Mit Prozesseingabe vom 1. November 2002 wurde die Klage mit gleichlautenden Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Landquart prosequiert. Zur Begründung lässt die Klägerin im Wesentlichen ausführen, T. K. und ins- besondere sein Bruder C. K. seien dem Beklagten in der ersten Hälfte des Jahres 2001 bei der Installation von Programmen auf dem von diesem gekauften Laptop sowie bei der Installation seiner Homepage (www.) behilflich gewesen. Es habe sich dabei aber um rein private Gefälligkeitsdienste der Gebrüder K. als Privatpersonen gehandelt, für die nie Rechnung gestellt worden sei. Zur Kollektivgesellschaft A. bestehe kein Vertragsverhältnis. Mit Schreiben vom 26. Juni 2001 an T. K. habe B. mitgeteilt, dass ihm ein Schaden von Fr. 700.-- erwachsen sei, weil es die Klägerin unterlassen habe, wichtige Informationen einzuscannen und im Internet verfügbar zu machen. Im gleichen Brief habe der Beklagte jedoch mitgeteilt, dass er sich an- derweitig orientiert habe und seine Originale zurück haben wolle. Diesem Begehren sei T. K. am 29. Juni 2001 nachgekommen. Am 13. Juni 2002, fast ein Jahr später, sei die A. für einen Forderungsbetrag von Fr. 10'000.-- betrieben worden. Als Grund der Forderung sei "Schaden und Verlust durch Nichteinhalten des Vertrages" ange- geben worden. Dieser behauptete Schaden sei für die Klägerin nicht nachvollzieh- bar.
2. Der Beklagte liess in seiner Prozessantwort vom 16. Dezember 2002 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. Der Beklagte stellt sich in seiner Rechtsschrift auf den Standpunkt, er habe mit der Firma von T. K., der Klägerin, einen Vertrag betreffend die Gestaltung und Betreibung seiner Internet-Seite abgeschlossen. Dabei hätten sich die Gebrüder K.
3 für unbestimmte Zeit zur Erstellung einer professionellen Homepage für den Be- klagten verpflichtet. Als Gegenleistung sei vereinbart worden, dass der Beklagte der A., Kunden vermittle. Dies sei auch gelungen. Die Klägerin habe bereits Leistungen in Rechnung stellen können. Bei diesem Vertragsverhältnis habe es sich absolut nicht um ein freundschaftliches Verhältnis, sondern um eine rein geschäftliche Be- ziehung gehandelt. Hinzu komme, dass der Beklagte mit den Vertretern der Klägerin oft essen gegangen seien und von Zeit zu Zeit auch Leistungen bar vergütet hätten. Die Forderung des Beklagten setzt sich gemäss Prozesseingabe wie folgt zusam- men: Zeitaufwand B. 36.5 Std. à Fr. 100.00 Fr. 3'650.00 Zeitaufwand C. B. 36.5 Std. à Fr. 50.00 Fr. 1'825.00 15.0 Std. à Fr. 50.00 Fr. 750.00 Fahrspesen Fr. 426.00 Gemäss Rechnung vom 31.01.01 Fr. 486.30 Gemäss Rechnung vom 14.12.10 Fr. 392.75 Gemäss Rechnung vom 30.12.01 Fr. 1'100.00 Gemäss Rechnung vom 21.06.01 Fr. 1'363.00. Gemäss Rechnung vom 11.09.01 Fr. 179.05 Gemäss Rechnung vom 19.01.01 Fr. 441.05 Total Kosten Fr. 10'613.15 3. In der Replik vom 22. Januar 2003 ergänzte die Klägerin ihre Rechts- begehren dahingehend, dass zusätzlich beantragt wurde, das Betreibungsamt Mai- enfeld anzuweisen, die gegen die Kollektivgesellschaft A. unter der Betreibungs- nummer 2020619 eingereichte Betreibung zu löschen. Die Klägerin begründete ih- ren Löschungsantrag. Sie blieb bei ihrem Standpunkt der Gefälligkeitsleistung ohne Bindungswillen. Selbst wenn ein verbindlicher Vertrag vorgelegen habe, was be- stritten werde, habe der Auftragnehmer den Auftrag jederzeit niederlegen dürfen. Dass der Beklagte dadurch gehalten gewesen sei, die bisher unentgeltlich erhalte- nen Dienstleistung bei anderen Anbietenden zu holen und zu bezahlen, sei Folge der Vertragsauflösung und der Klägerin nicht zuzuordnen. 4. In der Duplik vom 13. Februar 2004 beantragte der Beklagte Nichtein- treten auf das neu gestellte Rechtsbegehren betreffend Löschung des Betreibungs- registereintrags und bestätigte im übrigen den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage. Zur weiteren Begründung liess er ausführen, der Beklagte habe der Klä-
4 gerin mehrere Interessenten vermittelt. Die Klägerin habe den Vertrag nicht gekün- digt, sondern gebrochen. Durch das widerrechtliche Vorgehen sei der Beklagte be- rechtigt gewesen, die durch die Klägerin widerrechtlich nicht erbrachten Dienstleis- tungen bei Dritten zu holen, welche der Klägerin voll anzurechnen sei. C. Mit Urteil vom 17. Dezember 2003, mitgeteilt am 12. März 2004, ent- schied das Bezirksgericht Landquart was folgt: 1. In vollumfänglicher Gutheissung der Klage wird gerichtlich festgestellt, dass die unter der Betreibungsnummer 2020619 des Betreibungsamtes Maienfeld von B. in Betreibung gesetzte Forderung gegen die Kollektiv- gesellschaft A., nicht besteht. 2. Das Betreibungsamt des Kreises Maienfeld wird gerichtlich angewiesen, die von B. gegen die Kollektivgesellschaft A. unter der Betreibungsnum- mer 2020619 angehobene Betreibung im Register zu löschen. 3. Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler im Betrage von Fr. 170.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Landquart, bestehend aus - einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 635.00 - den Barauslagen von Fr. 165.00 total somit Fr. 3'000.00 werden dem Beklagten auferlegt, welcher der Klägerin zudem eine aus- seramtliche Entschädigung in der Höhe von fr. 3'040.-- zuzüglich die ge- setzliche Mehrwertsteuer zu bezahlen hat. 4. Mitteilung Das Bezirksgericht Landquart gelangte zusammengefasst zum Schluss, dass dem hierfür beweispflichtigen Beklagten der Nachweis eines Schadens nicht einmal im Ansatz gelungen sei. Nicht nachgewiesen ist nach der Auffassung der Vorinstanz auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Klägerin und dem angeblich eingetretenen Schaden und das Verschulden. Im übrigen wür- den deutlich mehr Gründe für das Vorliegen einer reinen Gefälligkeitshandlung als für eine vertragliche Bindung sprechen. Der Beklagte habe damit keinen Anspruch auf Erfüllung. Die geltend gemachte Unterlassung könne damit keinen Schadener- satzanspruch begründen. D.1. Gegen dieses Urteil liess B. am 5. April 2004 Berufung erklären mit folgenden Anträgen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 17. Dezember 2003 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage des Berufungsklägers gutzu- heissen.
5 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungs- folge (zuzüglich 7.6 % MwSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten. 2. Mit Verfügung vom 29. April 2004 ordnete der Kantonsgerichtspräsi- dent gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren an. Am 10. Juni 2004 bestätigte und begründete der Rechtsvertreter von B. die Berufung. 3. In der Berufungsantwort vom 14. Juli 2004 beantragte die Klägerin und Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 17. Dezember 2003 unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge für alle Instanzen zulasten des Beklagten und Berufungsklägers.
4. Auf die Berufungsbegründung, die Berufungsantwort und die weiteren Er- wägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachstehend einge- gangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Urteile des Bezirksgerichts betreffend vermögensrechtliche Strei- tigkeiten kann gemäss Art. 218 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO Berufung ergrif- fen werden. Die Berufung ist innert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an zu erklären. Sie hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstin- stanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 ZPO).
b) Die Berufung des B. vom 5. April 2005 richtet sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 17. Dezember 2003, mitgeteilt am 12. März 2004, welches am 15. März 2004 beim Anwalt des Berufungsklägers einging. Der Beru- fungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung die kostenfällige Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Landquart und die Gutheissung der Klage des Be- rufungsklägers. Vorliegend war es nicht der Berufungskläger B., welcher auf dem Klageweg eine Forderung von Fr. 10'000.-- geltend gemacht hat, vielmehr hat die von ihm Betriebene, die Kollektivgesellschaft A., als Klägerin eine ordentliche nega- tive Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens dieser Forderung ein- gereicht. Die Vorinstanz hiess diese Klage vollumfänglich gut, stellte fest, dass die Forderung nicht bestehe und ordnete die Löschung der Betreibung im Register an. Der Beklagte und Berufungskläger hätte demnach nicht die Gutheissung seiner Klage, sondern die Abweisung der Klage der A. verlangen müssen. Dieses Begeh-
6 ren ist indessen sinngemäss im Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils enthalten, so dass auf das fristgerecht eingereichte Rechtsmittel grundsätzlich ein- getreten werden kann. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 10'000.-- (Art. 51 Abs. 1 lit. a OG).
2. a) Nach Art. 224 Abs. 2 ZPO kann der Kantonsgerichtspräsident dem Berufungskläger und nötigenfalls der Gegenpartei Frist ansetzen, um die Beru- fungsanträge schriftlich zu begründen, wenn sich die Berufung als offensichtlich un- begründet erweist, nur Punkte von untergeordneter Bedeutung angefochten werden oder aus anderen Gründen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. In diesen Fällen findet keine Berufungsverhandlung statt. b) Wie nachstehend zu zeigen sein wird, fehlt es für die vom Berufungs- kläger behauptete und in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 10'000.-- bereits am Nachweis eines Schadens, so dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass sie nicht besteht. Die Berufung erweist sich offensichtlich als unbegründet, weshalb der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO das schrift- liche Berufungsverfahren angesetzt hat. c) B. macht geltend, die Feststellungen der Vorinstanz auf Seite 2. lit. 1b des Urteils würden nicht den Tatsachen entsprechen. Zur Begründung lässt er in Ziff. III.1. der Berufungsbegründung pauschal auf seine Prozessschriften "mitsamt den eingereichten Akten" verweisen. Dies genügt den Anforderungen des Art. 224 Abs 2 ZPO an eine ausreichende Begründung nicht. Es kann nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sein, aus den Rechtsschriften und den angebotenen Beweis- mitteln das Zutreffende auszuwählen, vielmehr hat der Berufungskläger im Einzel- nen darzutun und zu belegen, welche Feststellungen der Vorinstanz tatsachenwid- rig sein sollen (vgl. PKG 2000 Nr. 7 E. 5). Auf den entsprechenden Einwand wird daher nicht eingetreten.
3. a) Nach Art. 85a Abs. 1 SchKG kann der oder die Betriebene jederzeit feststellen lassen, dass die Schuld nicht besteht. Der im Gesetz verwendete Begriff "jederzeit" ist dabei nach der Rechtsprechung so zu verstehen, dass die Feststel- lungsklage nach Art. 85a SchKG erst nach der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlages bis zur Verteilung des Verwertungserlöses ergriffen werden kann. Dem Betriebenen steht aber auch nach der Einführung des Art. 85a SchKG die allgemeine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetz- ten Forderung offen (BGE 125 III 149 ff., 153; BGE 120 II 20 ff.). Die Feststellungs-
7 klage ist zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein schutzwür- diges erhebliches rechtliches oder tatsächliches Interesse hat. Wie das Bundesge- richt in BGE 120 II 20 ff., 24 festgehalten hat, kann dies bei einer grundlos angeho- benen Betreibung zutreffen. Der Rechtsvorschlag vermag die Nachteile nicht zu be- seitigen, die dem Betriebenen daraus entstehen, dass die gegen ihn angehobene Betreibung im Betreibungsregister eingetragen ist und damit Dritten, die Betrei- bungsauskünfte einholen, zur Kenntnis gelangt. Im Geschäftsleben kommt Regis- tereinträgen über Betreibungen erhebliche Bedeutung zu. Namentlich wenn es sich nicht um vereinzelte Betreibungen über unbedeutende Beträge handelt, führt ein Betreibungsregistereintrag dazu, dass die Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Be- triebenen leidet, gleichviel ob die gegen ihn eingeleiteten Betreibungen begründet oder nicht begründet waren (BGE 120 II 24). Die A. wurde im vorliegend zu beurteilenden Fall über den nicht unbedeuten- den Betrag von Fr. 10'000.-- betrieben. In seinem Schreiben vom 27. September 2002 (KB 4) drohte B. weitere Betreibungen an. Das Feststellungsinteresse der Klä- gerin und Berufungsbeklagten ist unter diesen Umständen zu bejahen.
b) Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass es sich beim Antrag auf Löschung des Eintrags im Betreibungsregister analog dem Antrag auf Beseiti- gung des Rechtsvorschlages um einen rein vollstreckungsrechtlichen Antrag han- delt, der auch ohne expliziten Antrag im Leitschein berücksichtigt werden kann (PKG 1987 Nr. 25). Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4 des ange- fochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). 4.
a) Prozessthema ist im vorliegenden Fall, ob die von B. gegen die A. behauptete und in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 10'000.-- besteht oder nicht. Dass es sich um eine negative Feststellungsklage handelt, ändert nichts an der Beweislast, welche gemäss Art. 8 ZGB beim Gläubiger liegt. B. muss somit so- wohl den Bestand wie auch die Höhe seiner Forderung beweisen (BGE 120 II 23 mit Hinweisen; vgl. Walder/Kull/Kottmann, SchKG, Bd. I., 4. Aufl.,. Zürich 1997, N. 13 zu Art. 85a SchKG).
b) B. macht geltend, mit der A. einen mündlichen Vertrag abgeschlossen zu haben, gemäss welchem sich die Unternehmung verpflichtet habe, dem Berufungs- kläger für unbestimmte Zeit eine professionelle Homepage zu erstellen. Der Beru- fungskläger habe sich verpflichtet, der neu gegründeten Firma Kunden zu vermit- teln. Obwohl B. der A. relativ rasch einen Kunden vermittelt habe, habe diese innert
8 nützlicher Frist ihre Arbeit nicht erfüllt. Der Berufungskläger habe eine Drittfirma her- beiziehen müssen, welche ihm dann die Homepage sofort erstellt habe. Durch das Nichtaktivwerden habe die Berufungsbeklagte Vertragsbruch begangen. Dem Be- rufungskläger sei ein errechneter Schaden von Fr. 10'613.15 entstanden. Er macht somit einen Schadenersatzanspruch nach Art. 97 OR geltend (vgl. Berufungsbe- gründung Ziff. 7, S.5). Macht B. eine Schadenersatzforderung gestützt auf Art. 97 OR geltend, hat er das Zustandekommen des Vertrages, den Vertragsinhalt, die positive Vertrags- verletzung, den Schaden und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung zu beweisen (BGE 127 III 546; Wolfgang Wiegand in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, 3. Aufl., Basel 2003, N. 60 zu Art. 97 ZGB). 5.a) Voraussetzung für Schadenersatz nach Art. 97 OR ist ein Schaden, der durch die Vertragsverletzung verursacht wurde. Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in der Verminderung der Aktiven, in der Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Sie entspricht der Dif- ferenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 127 III 564 mit Hinweisen, Wiegand, a.a.O., N. 38 zu Art. 97 mit Hinweisen). b) Die Forderung des Beklagten setzt sich gemäss Prozesseingabe wie folgt zusammen: Zeitaufwand B. 36.5 Std. à Fr. 100.00 Fr. 3'650.00 Zeitaufwand C. B. 36.5 Std. à Fr. 50.00 Fr. 1'825.00 15.0 Std. à Fr. 50.00 Fr. 750.00 Fahrspesen Fr. 426.00 Gemäss Rechnung vom 31.01.01 Fr. 486.30 Gemäss Rechnung vom 14.12.10 Fr. 392.75 Gemäss Rechnung vom 30.12.01 Fr. 1'100.00 Gemäss Rechnung vom 21.06.01 Fr. 1'363.00. Gemäss Rechnung vom 11.09.01 Fr. 179.05 Gemäss Rechnung vom 19.01.01 Fr. 441.05 Total Kosten Fr. 10'613.15
9 c) B. macht als Schadensposten im Betrage von Fr. 3'650.-- seinen ei- genen, im Betrage von Fr. 1'825.-- Aufwand seiner am Verfahren im übrigen nicht beteiligten Ehefrau geltend. Weshalb dieser Aufwand Schaden im Rechtssinne sein soll, wird in der Prozessantwort (vgl. S. 4) nicht substanziert. In der Berufungsbe- gründung wird lediglich ausgeführt, dass es sich um zusätzliche Aufwendungen handle, welche B. deswegen gehabt habe, weil anstelle der A. eine Drittfirma habe beauftragt werden müssen. Ob zwischen den Parteien ein Auftrag gültig zustande gekommen ist, kann offen gelassen werden. Selbst wenn von einem Auftragsver- hältnis auszugehen gewesen wäre, wäre dieser Vertrag am 26. Juni 2001 vom Auf- traggeber, dem Berufungskläger, widerrufen worden, was gemäss Art. 404 Abs. 1 OR grundsätzlich jederzeit möglich ist. In einem Brief (KB 1) an T. K. persönlich teilte B. diesem nämlich mit, dass sie sich anderweitig orientiert hätten und dass er bis Samstag, den 30. Juni 2001 seine Originale " " zurück haben wolle. Es ist nach- gewiesen, dass diese Akten am 29. Juni 2001 erstattet wurden (KB 2). Wenn B. nach dem 26. Juni 2001 Zeit und Fahrkilometer investierte, um einen neuen Auftrag zu erteilen ist, ist dies kein ersatzfähiger Schaden, dies sind vielmehr Kosten, wel- che dem Berufungskläger nach der von ihm gewollten und herbeigeführten Neuori- entierung (KB 1) entstanden sind. Dasselbe gilt für den Zeitaufwand seiner Ehefrau. Hinzu kommt, dass als Beweis für die Schadensposten "Zeitaufwand B." von Fr. 3'650.--, "Zeitaufwand C. B." von Fr. 1'825 und Fr. 750.-- sowie "Km-Geld" von Fr. 426.-- einzig eine handgeschriebene, von B. und von C. B. selbst unterzeichnete Zusammenstellung mit Daten, Kilometerzahlen und Minuten vorgelegt wird. Aus die- ser Zusammenstellung geht weder hervor, worin der behauptete Aufwand von B. und C. B. bestand, wozu Fahrten nach Z. unternommen werden mussten, noch wird begründet, weshalb gerade diese Stundenansätze (Fr. 100.-- für B., Fr. 50.-- für C. B.) verrechnet wurden. Den Zusammenstellungen von B. und C. B. (BB 2 und 3) kommt rechtlich lediglich die Bedeutung von Parteibehauptungen zu. Sie reichen offensichtlich nicht aus, um den rechtsgenüglichen Nachweis für einen Schaden in einer bestimmten Höhe zu erbringen.
d) Als Belege für die übrigen Schadensposten reicht B. einzig verschiedene Rechnungen und Auftragsbestätigungen der Firma X. Webdesign an Y., Postfach, Z., ein (BB 4-8). Selbst wenn man zugunsten von B. davon ausgeht, dass diese Rechnungen an ihn gerichtet sind, sind sie lediglich ein Hinweis dafür, dass er bei der Firma X. gewisses Computerzubehör gekauft und Dienstleistungen bezogen hat. Welche Dienstleistungen genau erbracht wurden, was geliefert wurde und wie diese Leistungen mit denjenigen zusammenhängen, welche angeblich die A. hätte erbringen sollen, ist aus den Rechnungen nicht ersichtlich. In den Rechtsschriften
10 finden sich dazu auch keinerlei Behauptungen. Wie die Vorinstanz zu Recht ent- schieden hat, ist der Berufungskläger damit weder seiner Substanzierungspflicht noch seiner Beweispflicht nachgekommen. Er hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Zwei der Rechnungen, nämlich diejenige vom 31. Januar 2001 über Fr. 486.30 (BB 4) und diejenige vom 19. Januar 2001 über Fr. 441.05 (BB 8) wurden Monate vor dem Widerruf des behaupteten Auftrages gestellt. Bei diesen beiden Rechnungen aus dem Januar 2001 kann es sich offensichtlich nicht um zusätzli- chem Aufwand handeln, welcher deshalb entstanden sein soll, weil nach dem 26. Juni 2001 eine Drittfirma beauftragt werden musste. Bei den Dienstleistungen, die die Firma X. nach dem Widerruf des behaupteten Auftrages erbracht hat, gilt zudem das für die Arbeitsleistungen der Eheleute B. Gesagte. Es handelt sich nicht um einen Schaden im Rechtssinne, sondern um gewöhnliche Kosten, welche dem Be- rufungskläger entstanden sind, weil er sich eigenen Angaben zufolge neu orientierte und eine andere Informatik-Unternehmung beauftragte. Bei allen Rechnungen ist zudem davon auszugehen, dass B. einen Gegenwert erhalten hat. Inwiefern er eine unfreiwillige Vermögensverminderung erlitten haben soll, wird in den Rechtsschrif- ten nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Die gekauften Ge- genstände und die offenbar gelieferte Software hätten auch bezahlt werden müs- sen, wenn B. noch von der A. unterstützt worden wäre. Mit der Vorinstanz gelangt das Kantonsgericht somit zum Schluss, dass es dem hierfür beweispflichtigen Be- klagten und Berufungskläger nicht gelungen ist, Bestand und Höhe eines Schadens zu beweisen. Die Berufung ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.
6. Scheitert die Berufung bereits am Nachweis eines Schadens, brauchen die übrigen Fragen (u.a. Passivlegitimation, Gefälligkeits- oder Vertragsverhältnis, Inhalt desselben, Kausalzusammenhang) nicht näher geprüft zu werden. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht die Auffassung der Vorinstanz teilt, dass deutlich mehr Gründe für das Vorliegen eines Gefälligkeitsverhältnisses sprechen, welches auf unverbindlichen Leistungszusagen ohne vertraglichem Ver- pflichtungswillen beruht. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichts Landquart in E. 3. d) verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Ergänzend ist festzustellen, dass B. in der Berufungsbegründung ausdrücklich ein- gestanden hat, dass es sich bei der Aufstellung der Klägerin vom 8. Februar 2001 (BB 1) um die zweite Seite einer Offerte der A. an W. handelt (Berufungsbegrün- dung, Ziff. 7, S. 4). Wenn der Beklagte dieses Dokument absichtlich auszugsweise, nämlich ohne Adressat, einlegt im Zusammenhang mit dem behaupteten Bestehen
11 eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, grenzt dies an einen Verstoss gegen Treu und Glauben. Jedenfalls taugt die Offerte an einen anderen Kunden nicht als Beweis für das Zustandekommen eines Vertrages zwischen B. und der A.. Bei den Akten liegt somit keine einzige Urkunde, welche für das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses sprechen würde. Bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen ent- steht kein Anspruch auf Erfüllung (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Bd. I., 8. Aufl. Zürich 2003, N. 1190a, S. 258). Die Haftung, wel- che wie ausgeführt bereits am Nachweis des Schadens scheitert, würde sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausschliesslich nach den Regeln des Deliktsrechts (Art. 41 ff. OR) richten (BGE 116 II 696 ff.). Der A. müsste zusätz- lich ein Verschulden nachgewiesen werden. Auch hierzu finden sich in den Rechts- schriften weder Behauptungen noch Beweisofferten. Die Berufung erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehend die Kosten zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers, der verpflichtet wird, die Klägerin und Berufungs- beklagte ausseramtlich angemessen zu entschädigen (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).
12 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 195.--, total somit von Fr. 2'195.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der verpflichtet wird, die Klä- gerin und Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: